LandesrechtSteiermarkVerordnungenBHGU - Naturschutzgebiet Dobl - Feuchtbiotop Doblwiesen, KG. Dobl (Pflanzen und Tierschutzgebiet)

BHGU - Naturschutzgebiet Dobl - Feuchtbiotop Doblwiesen, KG. Dobl (Pflanzen und Tierschutzgebiet)

In Kraft seit 08. August 1992
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§ 1

§ 1

(1) Das Gst. Nr. 1076 der KG. Dobl wird zwecks Erhaltung als Standort artenreicher Lebensgemeinschaft schutzwürdiger und gefährdeter Pflanzen und Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

§ 2

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

a) Das Anlegen von Wegen sowie Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;

b) die Vornahme von Kulturumwandlungen;

c) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens und der Wiesenflächen, ausgenommen Maßnahmen, die dem Schutzzweck dienen;

d) die Vornahme von Aufschüttungen und Lagerungen aller Art;

e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art einschließlich Ernterückständen und Abfällen aus forstlicher Nutzung;

f) die Ausbringung von Wirtschafts und Handelsdünger und Pestiziden jeder Art;

g) jede Veränderung der Ausprägung und der Artenzusammensetzung des Baum und Strauchbestandes, insbesondere durch Rodung, Kahlhieb, Abbrennen und Aufforsten mit standortfremden Gehölzen (Fichte);

h) die Entnahme und Schädigung von Pflanzen und Pflanzentrieben, ausgenommen eine ein bis zweimalige Mahd sowie Brennholz und Streunutzung in mehrjährigen Intervallen;

i) das mutwillige Beunruhigen, Fangen und Töten nicht jagdbarer Tiere, insbesondere von Vögeln, Amphibien, Reptilien und Libellen.

§ 3

§ 3

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Graz Umgebung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

§ 4

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Kundmachung in Kraft.

Anlage 1

Anl. 1

(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Plan
PDF