(1) Das Gst. Nr. 1076 der KG. Dobl wird zwecks Erhaltung als Standort artenreicher Lebensgemeinschaft schutzwürdiger und gefährdeter Pflanzen und Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
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