Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
a) Das Anlegen von Wegen sowie Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;
b) die Vornahme von Kulturumwandlungen;
c) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens und der Wiesenflächen, ausgenommen Maßnahmen, die dem Schutzzweck dienen;
d) die Vornahme von Aufschüttungen und Lagerungen aller Art;
e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art einschließlich Ernterückständen und Abfällen aus forstlicher Nutzung;
f) die Ausbringung von Wirtschafts und Handelsdünger und Pestiziden jeder Art;
g) jede Veränderung der Ausprägung und der Artenzusammensetzung des Baum und Strauchbestandes, insbesondere durch Rodung, Kahlhieb, Abbrennen und Aufforsten mit standortfremden Gehölzen (Fichte);
h) die Entnahme und Schädigung von Pflanzen und Pflanzentrieben, ausgenommen eine ein bis zweimalige Mahd sowie Brennholz und Streunutzung in mehrjährigen Intervallen;
i) das mutwillige Beunruhigen, Fangen und Töten nicht jagdbarer Tiere, insbesondere von Vögeln, Amphibien, Reptilien und Libellen.
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