Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Das sogenannte „Latschen Hochmoor“ auf den Gst. Nr. 831/1 und 831/3, KG. Fladnitz, Gemeinde Fladnitz an der Teichalm, wird zur Erhaltung als Lebensraum von Tieren und Pflanzen in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Teil der Verordnung.
§ 2
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:
a) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;
b) das Verändern der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens;
c) die Vornahmen von Anschüttungen oder Lagerungen aller Art;
d) die Veränderungen des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte;
e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;
f) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen und Pflanzenteilen;
g) das Befahren mit Fahrzeugen aller Art;
h) das Begehen, ausgenommen durch Grundeigentümer und befugte Personen im Rahmen von Pflege und Erhaltungsmaßnahmen;
i) die mutwillige Beunruhigung von Tieren;
j) das Fangen, Töten und Aneignen von wirbellosen Tieren, Amphibien und Kriechtieren sowie Besatz der Gewässer mit Fischen;
k) die Beweidung;
1) die Aufbringung von Düngern jeglicher Art.
§ 3
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verbote können von der Bezirkshauptmannschaft Weiz bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
Anlage 1
Anl. 1
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
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