Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:
a) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;
b) das Verändern der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens;
c) die Vornahmen von Anschüttungen oder Lagerungen aller Art;
d) die Veränderungen des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte;
e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;
f) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen und Pflanzenteilen;
g) das Befahren mit Fahrzeugen aller Art;
h) das Begehen, ausgenommen durch Grundeigentümer und befugte Personen im Rahmen von Pflege und Erhaltungsmaßnahmen;
i) die mutwillige Beunruhigung von Tieren;
j) das Fangen, Töten und Aneignen von wirbellosen Tieren, Amphibien und Kriechtieren sowie Besatz der Gewässer mit Fischen;
k) die Beweidung;
1) die Aufbringung von Düngern jeglicher Art.
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