(1) Das sogenannte „Latschen Hochmoor“ auf den Gst. Nr. 831/1 und 831/3, KG. Fladnitz, Gemeinde Fladnitz an der Teichalm, wird zur Erhaltung als Lebensraum von Tieren und Pflanzen in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Teil der Verordnung.
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