Vorwort
§ 1
§ 1
Die Kommissionsgebühren, die gemäß § 77 AVG von den Beteiligten für Amtshandlungen außerhalb des Amtes, vorgenommen von einer Bezirkshauptmannschaft, einer sonstigen Behörde des Landes oder vom Landesverwaltungsgericht, zu entrichten sind, werden wie folgt festgesetzt:
1. | bei Amtshandlungen der Bezirkshauptmannschaften für jede angefangene halbe Stunde und für jedes teilnehmende Amtsorgan | € | 17,90 |
2. | bei Amtshandlungen sonstiger Behörden des Landes oder des Landesverwaltungsgerichtes für jede angefangene halbe Stunde und für jedes teilnehmende Amtsorgan | € | 24,90 |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 55/2015
§ 2
§ 2
Die Tarife für die außerhalb des Amtes vorgenommene Prüfung eines Fahrzeuges für Genehmigungen und Bewilligungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012, betragen
1. | für jeden Omnibus oder jeden Omnibusanhänger oder jedes Gelenkkraftfahrzeug | € | 24,00 |
2. | für jeden sonstigen Kraftwagen oder Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen | € | 10,00 |
3. | für jeden sonstigen Kraftwagen oder Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen | € | 30,00 |
4. | für jedes Kraftrad | € | 5,00 |
§ 3
§ 3
(1) Der Berechnung der Kommissionsgebühren ist nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich etwaiger Begehungen und Besichtigungen notwendig aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand zugrunde zu legen, der mit dem Hin- und Rückweg zwischen dem Amt und dem Ort der Amtshandlung verbunden ist.
(2) Neben den tarifmäßigen Bauschbeträgen dürfen den Beteiligten Reisekosten oder sonstige den Amtsorganen der die Amtshandlung vornehmenden Behörde aus diesem Anlass zukommende Entschädigungen nicht aufgerechnet werden.
§ 4
§ 4
Für die Gebührenpflicht sind die Bestimmungen des § 76 AVG maßgebend.
§ 5
§ 5
Die Kommissionsgebühren sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen dem Land zu.
§ 6
§ 6
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
§ 6a § 6a
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 55/2015 tritt § 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23.Juli 2015 , in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 55/2015
§ 7
§ 7
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2007, LGBl. Nr. 86/2007, mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie auf zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens noch offene Verfahren weiterhin anzuwenden ist.