Die Kommissionsgebühren, die gemäß § 77 AVG von den Beteiligten für Amtshandlungen außerhalb des Amtes, vorgenommen von einer Bezirkshauptmannschaft, einer sonstigen Behörde des Landes oder vom Landesverwaltungsgericht, zu entrichten sind, werden wie folgt festgesetzt:
1. | bei Amtshandlungen der Bezirkshauptmannschaften für jede angefangene halbe Stunde und für jedes teilnehmende Amtsorgan | € | 17,90 |
2. | bei Amtshandlungen sonstiger Behörden des Landes oder des Landesverwaltungsgerichtes für jede angefangene halbe Stunde und für jedes teilnehmende Amtsorgan | € | 24,90 |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 55/2015
Keine Verweise gefunden
Rückverweise