Vorwort
§ 1
§ 1
Für besondere Überwachungsdienste durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die auf Grund der Verwaltungsvorschriften für Vorhaben mit Bescheid angeordnet oder bewilligt werden, sind Überwachungsgebühren gemäß § 2 in Bauschbeträgen einzuheben, wenn es sich um die Überwachung von Vorhaben handelt, die – wenn auch nur mittelbar – Erwerbsinteressen dienen, oder um Vorhaben, für die Zuseher oder Besucher ein Entgelt zu entrichten haben oder die nicht jedermann zur Teilnahme offen stehen.
§ 2
§ 2
(1) Die Überwachungsgebühr für Überwachungsdienste beträgt für ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes 14,53 Euro je angefangene halbe Stunde, an Sonn- und Feiertagen sowie in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr 21,80 Euro je in dieser Zeit angefangene halbe Stunde.
(2) Ist zur Durchführung der Überwachung der Einsatz eines Dienstfahrzeuges erforderlich, gebühren pro Fahrzeug zusätzlich 10,90 Euro je angefangene halbe Stunde. Die Gebühr für den Einsatz eines Luftfahrzeuges einschließlich des Personalaufwandes beträgt einheitlich 21,80 Euro je Minute.
(3) Bei Sportveranstaltungen und sonstigen Vorhaben, an denen ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht und die nicht unmittelbar Erwerbsinteressen dienen, beträgt die Gebühr nach Abs. 1 jedenfalls 5,45 Euro je angefangene halbe Stunde.
§ 3
§ 3
Der Berechnung der Überwachungsgebühr ist nur die Dauer der Überwachung selbst, nicht aber der Zeitaufwand für den Hin- und Rückweg zum Ort des Vorhabens zugrunde zu legen.
§ 4
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landes- und Gemeinde-Überwachungsgebührenverordnung, LGBl. Nr. 71/1996, mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie auf zum Zeitpunkt ihres Außerkrafttretens noch offene Verfahren weiterhin anzuwenden ist.