LandesrechtSteiermarkVerordnungenBHBM - Naturschutzgebiet Halltal - Auwald und Feuchtbiotopwiese "Hubertusseezufluß" (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

BHBM - Naturschutzgebiet Halltal - Auwald und Feuchtbiotopwiese "Hubertusseezufluß" (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

In Kraft seit 26. März 1994
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Der „Hubertusseezufluß“, Gemeinde Halltal, wird zwecks Erhaltung als Standort für gefährdete Tier und Pflanzenarten zum Naturschutzgebiet (Tier- und Pflanzenschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Anlage 2 bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

§ 2

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen als schädigende Eingriffe anzusehen und daher untersagt:

a) das Errichten oder Aufstellen von Bauten oder Anlagen (unter anderem auch von zusätzlichen Wegen und Steigen) aller Art;

b) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestaltung des Bodens;

c) die Vornahme von Aufschüttungen oder Ablagerungen aller Art;

d) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;

e) die Veränderung des natürlichen Gewässers, der Wassergüte und des lokalen Wasserhaushaltes;

f) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen Einzelstammentnahme sowie Maßnahmen zur Biotoppflege;

g) das Beunruhigen, Fangen, Töten oder Aneignen von nicht zur Jagdausübung unterliegenden Tieren;

h) das Verlassen der bestehenden Wege und Steige.

§ 3

§ 3

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Anlage 1

Anl. 1

(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Plan
PDF