(1) Der „Hubertusseezufluß“, Gemeinde Halltal, wird zwecks Erhaltung als Standort für gefährdete Tier und Pflanzenarten zum Naturschutzgebiet (Tier- und Pflanzenschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage 2 bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
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