Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen als schädigende Eingriffe anzusehen und daher untersagt:
a) das Errichten oder Aufstellen von Bauten oder Anlagen (unter anderem auch von zusätzlichen Wegen und Steigen) aller Art;
b) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestaltung des Bodens;
c) die Vornahme von Aufschüttungen oder Ablagerungen aller Art;
d) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;
e) die Veränderung des natürlichen Gewässers, der Wassergüte und des lokalen Wasserhaushaltes;
f) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen Einzelstammentnahme sowie Maßnahmen zur Biotoppflege;
g) das Beunruhigen, Fangen, Töten oder Aneignen von nicht zur Jagdausübung unterliegenden Tieren;
h) das Verlassen der bestehenden Wege und Steige.
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