Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Der Halbtrockenrasen (Mesobromion) am Schartnerkogel, der ein Massenvorkommen des Gelben Lein (Linum flavum) sowie zahlreiche Orchideenarten beherbergt, auf einem Teil des Wiesengrundstücks Nr. 303/1, KG. Königgraben, Marktgemeinde Deutschfeistritz, wird zwecks Erhaltung als Standort von schutzwürdigen Pflanzen in dem in der Anlage 3 festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage 3 bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
a) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen; ausgenommen davon sind erforderliche Pflegemaßnahmen (zum Beispiel Auslichten zu dicht stehender Gehölze) und die extensive Iandwirtschaftliche Nutzung durch jährlich einmalige Mahd im Spätsommer bzw. Frühherbst oder durch extensive Herbstweidenutzung;
b) das Verändern der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens sowie die Schädigung der Vegetationsdecke auch im Zuge von Pflegemaßnahmen;
c) die Vornahme von Kulturumwandlungen;
d) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art, einschließlich pflanzlicher Rückstände von Forstarbeiten, Pflegemaßnahmen oder Mahd;
e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;
f) das Verwenden oder Einbringen von Chemikalien sowie mineralischem oder organischem Dünger;
g) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;
h) das Lagern und Zelten.
§ 3
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Graz Umgebung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
§ 4
§ 4
Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz Umgebung vom 8. März 1983, GZ.: 6 D 6 1977, verlautbart in der „Grazer Zeitung Amtsblatt für die Steiermark“ vom 15. April 1983, Stück 15, außer Kraft.
Anlage 1
Anl. 1
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
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