Vorwort
(1) Der Halbtrockenrasen (Mesobromion) am Schartnerkogel, der ein Massenvorkommen des Gelben Lein (Linum flavum) sowie zahlreiche Orchideenarten beherbergt, auf einem Teil des Wiesengrundstücks Nr. 303/1, KG. Königgraben, Marktgemeinde Deutschfeistritz, wird zwecks Erhaltung als Standort von schutzwürdigen Pflanzen in dem in der Anlage 3 festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage 3 bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
a) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen; ausgenommen davon sind erforderliche Pflegemaßnahmen (zum Beispiel Auslichten zu dicht stehender Gehölze) und die extensive Iandwirtschaftliche Nutzung durch jährlich einmalige Mahd im Spätsommer bzw. Frühherbst oder durch extensive Herbstweidenutzung;
b) das Verändern der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens sowie die Schädigung der Vegetationsdecke auch im Zuge von Pflegemaßnahmen;
c) die Vornahme von Kulturumwandlungen;
d) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art, einschließlich pflanzlicher Rückstände von Forstarbeiten, Pflegemaßnahmen oder Mahd;
e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;
f) das Verwenden oder Einbringen von Chemikalien sowie mineralischem oder organischem Dünger;
g) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;
h) das Lagern und Zelten.
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Graz Umgebung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz Umgebung vom 8. März 1983, GZ.: 6 D 6 1977, verlautbart in der „Grazer Zeitung Amtsblatt für die Steiermark“ vom 15. April 1983, Stück 15, außer Kraft.
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
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