Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
a) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen; ausgenommen davon sind erforderliche Pflegemaßnahmen (zum Beispiel Auslichten zu dicht stehender Gehölze) und die extensive Iandwirtschaftliche Nutzung durch jährlich einmalige Mahd im Spätsommer bzw. Frühherbst oder durch extensive Herbstweidenutzung;
b) das Verändern der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens sowie die Schädigung der Vegetationsdecke auch im Zuge von Pflegemaßnahmen;
c) die Vornahme von Kulturumwandlungen;
d) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art, einschließlich pflanzlicher Rückstände von Forstarbeiten, Pflegemaßnahmen oder Mahd;
e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;
f) das Verwenden oder Einbringen von Chemikalien sowie mineralischem oder organischem Dünger;
g) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;
h) das Lagern und Zelten.
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