Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz Umgebung vom 8. März 1983, GZ.: 6 D 6 1977, verlautbart in der „Grazer Zeitung Amtsblatt für die Steiermark“ vom 15. April 1983, Stück 15, außer Kraft.
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