LandesrechtSteiermarkVerordnungenBHLB - Naturschutzgebiet Wagna und Retznei - Aulandschaft entlang der Sulm (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

BHLB - Naturschutzgebiet Wagna und Retznei - Aulandschaft entlang der Sulm (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

In Kraft seit 15. April 1995
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Gemäß § 5 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 lit. b Steiermärkisches Naturschutzgesetz, LGBl. Nr. 65/1976, in der Fassung der Novelle 1985, LGBl. Nr. 79, wird die Aulandschaft entlang der Sulm in den Gemeinden Wagna und Retznei zwecks Erhaltung von Lebensräumen wie Fließgewässern, natürlichen stehenden Gewässern, Auwaldungen, Auwiesen, Einzelbäumen, Flurgehölzen und Hecken als Standort und Lebensraum gefährdeter Pflanzen und Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß, mindestens jedoch innerhalb eines 5 m breiten, von der Böschungsoberkante landeinwärts gemessenen Uferstreifens, zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

§ 2

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

a) das Errichten oder Aufstellen bzw. Erweitern von Bauten und Anlagen aller Art;

b) die Vornahme von Ablagerungen oder Aufschüttungen aller Art, ausgenommen zur Erhaltung bestehender Wege; Asphaltierungen bisher nicht asphaltierter Flächen und Befestigungen mit Bauschutt sind jedenfalls verboten;

c) das Verändern der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens;

d) das Verändern des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte;

e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;

f) das Beunruhigen, Fangen, Töten oder Aneignen von Tieren, ausgenommen die zeitgemäße, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte jagdliche und fischereiwirtschaftliche Nutzung;

g) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen; ausgenommen von diesem Verbot sind die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung und Holznutzung (Wald, Hecken, Uferbewuchs) mit Zustimmung der Bezirksnaturschutzbehörde und unter Aufsicht der Bezirksforstinspektion (Markierung!);

h) das Einbringen standortsfremder Pflanzen, Tiere Sträucher und Bäume;

i) die Vornahme von Kulturumwandlungen, ausgenommen die Rückführung von Äckern in Wiesen und die Anlage von Hecken oder Laubwald sowie die Schaffung von aulandschaftsgerechten Lebensräumen; Ackerland, das nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Wiese rückgeführt wird, darf im Zuge des Fruchtwechsels wieder als Ackerland genützt werden, wenn die Wiese nicht länger als drei Jahre bestanden hat;

j) das Ausbringen von Dünger und Pestiziden auf Auwiesen;

k) das Lagern, Zelten, Abstellen von Wohnwagen sowie das Errichten von Feuerstellen.

§ 3

§ 3

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Anlage 1

Anl. 1

(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Plan
PDF