Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
a) das Errichten oder Aufstellen bzw. Erweitern von Bauten und Anlagen aller Art;
b) die Vornahme von Ablagerungen oder Aufschüttungen aller Art, ausgenommen zur Erhaltung bestehender Wege; Asphaltierungen bisher nicht asphaltierter Flächen und Befestigungen mit Bauschutt sind jedenfalls verboten;
c) das Verändern der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens;
d) das Verändern des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte;
e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;
f) das Beunruhigen, Fangen, Töten oder Aneignen von Tieren, ausgenommen die zeitgemäße, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte jagdliche und fischereiwirtschaftliche Nutzung;
g) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen; ausgenommen von diesem Verbot sind die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung und Holznutzung (Wald, Hecken, Uferbewuchs) mit Zustimmung der Bezirksnaturschutzbehörde und unter Aufsicht der Bezirksforstinspektion (Markierung!);
h) das Einbringen standortsfremder Pflanzen, Tiere Sträucher und Bäume;
i) die Vornahme von Kulturumwandlungen, ausgenommen die Rückführung von Äckern in Wiesen und die Anlage von Hecken oder Laubwald sowie die Schaffung von aulandschaftsgerechten Lebensräumen; Ackerland, das nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Wiese rückgeführt wird, darf im Zuge des Fruchtwechsels wieder als Ackerland genützt werden, wenn die Wiese nicht länger als drei Jahre bestanden hat;
j) das Ausbringen von Dünger und Pestiziden auf Auwiesen;
k) das Lagern, Zelten, Abstellen von Wohnwagen sowie das Errichten von Feuerstellen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise