(1) Gemäß § 5 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 lit. b Steiermärkisches Naturschutzgesetz, LGBl. Nr. 65/1976, in der Fassung der Novelle 1985, LGBl. Nr. 79, wird die Aulandschaft entlang der Sulm in den Gemeinden Wagna und Retznei zwecks Erhaltung von Lebensräumen wie Fließgewässern, natürlichen stehenden Gewässern, Auwaldungen, Auwiesen, Einzelbäumen, Flurgehölzen und Hecken als Standort und Lebensraum gefährdeter Pflanzen und Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß, mindestens jedoch innerhalb eines 5 m breiten, von der Böschungsoberkante landeinwärts gemessenen Uferstreifens, zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
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