Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Im Bereich „Häuselberg“ in der Stadtgemeinde Leoben werden die Teilflächen der Grundstücke Nr. 142/1, 143, 147/4, 182/1 und 182/2, je KG. Leitendorf, zur Erhaltung als Standort von schutzwürdigen Pflanzen und Tieren in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
a) das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art;
b) die Veränderung der Beschaffenheit oder die Gestaltung des Bodens, ausgenommen für Instandhaltungsmaßnahmen der bestehenden Wege (Teil A und B) und der bestehenden Kletterrouten (Teil B);
c) die Vornahme von Aufschüttungen und Ablagerungen aller Art;
d) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;
e) das Verlassen des bestehenden Wegenetzes (Teil A und B), ausgenommen für die Benützung der bestehenden Kletterrouten (Teil B);
f) das Klettern in den Felswänden (Teil A);
g) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen Maßnahmen der Biotoppflege bzw. Instandhaltungsmaßnahmen für bestehende Wege und bestehende Kletterrouten;
h) das Stören am Brutplatz, Fangen, Töten oder Aneignen von nicht der Jagdausübung unterliegenden Tieren.
§ 3
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Leoben bewilligt werden, wenn das Vorhaben dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
§ 4
§ 4
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
Anlage 1
Anl. 1
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
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