Vorwort
(1) Im Bereich „Häuselberg“ in der Stadtgemeinde Leoben werden die Teilflächen der Grundstücke Nr. 142/1, 143, 147/4, 182/1 und 182/2, je KG. Leitendorf, zur Erhaltung als Standort von schutzwürdigen Pflanzen und Tieren in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
a) das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art;
b) die Veränderung der Beschaffenheit oder die Gestaltung des Bodens, ausgenommen für Instandhaltungsmaßnahmen der bestehenden Wege (Teil A und B) und der bestehenden Kletterrouten (Teil B);
c) die Vornahme von Aufschüttungen und Ablagerungen aller Art;
d) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;
e) das Verlassen des bestehenden Wegenetzes (Teil A und B), ausgenommen für die Benützung der bestehenden Kletterrouten (Teil B);
f) das Klettern in den Felswänden (Teil A);
g) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen Maßnahmen der Biotoppflege bzw. Instandhaltungsmaßnahmen für bestehende Wege und bestehende Kletterrouten;
h) das Stören am Brutplatz, Fangen, Töten oder Aneignen von nicht der Jagdausübung unterliegenden Tieren.
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Leoben bewilligt werden, wenn das Vorhaben dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
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