LandesrechtSteiermarkVerordnungenBHLN - Naturschutzgebiet Leoben - "Häuselberg", KG. Leitendorf (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

BHLN - Naturschutzgebiet Leoben - "Häuselberg", KG. Leitendorf (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

In Kraft seit 02. August 1997
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Im Bereich „Häuselberg“ in der Stadtgemeinde Leoben werden die Teilflächen der Grundstücke Nr. 142/1, 143, 147/4, 182/1 und 182/2, je KG. Leitendorf, zur Erhaltung als Standort von schutzwürdigen Pflanzen und Tieren in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

§ 2

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

a) das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art;

b) die Veränderung der Beschaffenheit oder die Gestaltung des Bodens, ausgenommen für Instandhaltungsmaßnahmen der bestehenden Wege (Teil A und B) und der bestehenden Kletterrouten (Teil B);

c) die Vornahme von Aufschüttungen und Ablagerungen aller Art;

d) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;

e) das Verlassen des bestehenden Wegenetzes (Teil A und B), ausgenommen für die Benützung der bestehenden Kletterrouten (Teil B);

f) das Klettern in den Felswänden (Teil A);

g) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen Maßnahmen der Biotoppflege bzw. Instandhaltungsmaßnahmen für bestehende Wege und bestehende Kletterrouten;

h) das Stören am Brutplatz, Fangen, Töten oder Aneignen von nicht der Jagdausübung unterliegenden Tieren.

§ 3

§ 3

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Leoben bewilligt werden, wenn das Vorhaben dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

§ 4

§ 4

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.

Anlage 1

Anl. 1

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Plan
PDF