Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
a) das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art;
b) die Veränderung der Beschaffenheit oder die Gestaltung des Bodens, ausgenommen für Instandhaltungsmaßnahmen der bestehenden Wege (Teil A und B) und der bestehenden Kletterrouten (Teil B);
c) die Vornahme von Aufschüttungen und Ablagerungen aller Art;
d) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;
e) das Verlassen des bestehenden Wegenetzes (Teil A und B), ausgenommen für die Benützung der bestehenden Kletterrouten (Teil B);
f) das Klettern in den Felswänden (Teil A);
g) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen Maßnahmen der Biotoppflege bzw. Instandhaltungsmaßnahmen für bestehende Wege und bestehende Kletterrouten;
h) das Stören am Brutplatz, Fangen, Töten oder Aneignen von nicht der Jagdausübung unterliegenden Tieren.
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