LandesrechtSteiermarkVerordnungenBHGU - Naturschutzgebiet Gratkorn - Zigeunerloch im Hausberg (Tierschutzgebiet)

BHGU - Naturschutzgebiet Gratkorn - Zigeunerloch im Hausberg (Tierschutzgebiet)

In Kraft seit 04. Juli 1998
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Die Grundstücke Nr. 673/1 der KG. Kirchenviertel und Nr. 697/2 der KG. Friesach St. Stefan werden zwecks Erhaltung als Lebensraum von Fledermäusen in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Tierschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

§ 2

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen als schädigende Eingriffe verboten:

a) das Errichten oder Aufstellen von Bauten und Anlagen aller Art, ausgenommen die Anbringung einer fachgerechten Absperrung;

b) die Veränderung der inneren Struktur des Höhlen- bzw. Stollenraumes einschließlich des Höhlenportales;

c) die Vornahme von Aufschüttungen und Lagerungen aller Art;

d) das mutwillige Beunruhigen, Fangen und Töten von Tieren, insbesondere von Fledermäusen;

e) das Betreten und Befahren des Höhlen und Stollenbereiches, ausgenommen die Grundeigentümer, Behördenorgane bzw. zum Zwecke wissenschaftlicher Untersuchungen.

§ 3

§ 3

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Anlage 1

Anl. 1

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Plan
PDF