Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen als schädigende Eingriffe verboten:
a) das Errichten oder Aufstellen von Bauten und Anlagen aller Art, ausgenommen die Anbringung einer fachgerechten Absperrung;
b) die Veränderung der inneren Struktur des Höhlen- bzw. Stollenraumes einschließlich des Höhlenportales;
c) die Vornahme von Aufschüttungen und Lagerungen aller Art;
d) das mutwillige Beunruhigen, Fangen und Töten von Tieren, insbesondere von Fledermäusen;
e) das Betreten und Befahren des Höhlen und Stollenbereiches, ausgenommen die Grundeigentümer, Behördenorgane bzw. zum Zwecke wissenschaftlicher Untersuchungen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise