(1) Die Grundstücke Nr. 673/1 der KG. Kirchenviertel und Nr. 697/2 der KG. Friesach St. Stefan werden zwecks Erhaltung als Lebensraum von Fledermäusen in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
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