LandesrechtSteiermarkVerordnungenBHLI - Naturschutzgebiet Lassing - Felstrockenrasen am "Neusiedlerofen", KG. Lassing - Sonnenseite (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

BHLI - Naturschutzgebiet Lassing - Felstrockenrasen am "Neusiedlerofen", KG. Lassing - Sonnenseite (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

In Kraft seit 16. Januar 1999
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Der Felstrockenrasen am „Neusiedler Ofen“ im nordwestlichen Teil des Grundstückes Nr. 591/1, KG. Lassing Sonnseite, in der Gemeinde Lassing im Ausmaß von zirka 0,5 ha, ausgehend vom westlichen Eckpunkt (Grenzzeichen) des Grundstückes Nr. 591/1 entlang der Grundstücksgrenzen gegen die südlich anschließenden Grundstücke Nr. 674 und 598/1 nach Osten bis zum nordöstlichen Eckpunkt des Grundstückes 598/1 (Grenzzeichen), von dort leicht nach Nordosten über das Grundstück 591/1 bis zum nordwestlichen Eckpunkt des Grundstückes 594 (Grenzzeichen), dann etwa noch 20 m entlang der Grundstücksgrenze nach Osten, von dort geradlinig nach Norden über das Grundstück 591/1 bis zum Grenzzeichen an der Nordgrenze dieses Grundstückes (Nordosteckpunkt der Schutzgebietsgrenze), sodann wieder der Nordgrenze des Grundstückes 591/1 nach Westen bis zum Ausgangspunkt folgend, wird zwecks Erhaltung und Sicherung des Gebietes als Standort und Lebensraum seltener, auf Trockenstandorte spezialisierte Pflanzen und Tierarten zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

§ 2

(1) Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen als schädigende Eingriffe verboten:

a) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;

b) die Veränderung von Gestalt und Beschaffenheit des Geländes und Bodens;

c) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen sowie das Zurücklassen von Abfällen aller Art;

d) Sprengungen, Bohrungen und Grabungen aller Art;

e) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen und Pflanzenteilen mit Ausnahme notwendiger Pflegemaßnahmen, wie die Schlägerung und Entfernung aufwachsender Gehölze;

f) die mutwillige Beunruhigung, das Fangen, Töten und Aneignen von Tieren.

§ 3

§ 3

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft Liezen) bewilligt werden, wenn der, Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Anlage 1

Anl. 1

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Plan
PDF