(1) Der Felstrockenrasen am „Neusiedler Ofen“ im nordwestlichen Teil des Grundstückes Nr. 591/1, KG. Lassing Sonnseite, in der Gemeinde Lassing im Ausmaß von zirka 0,5 ha, ausgehend vom westlichen Eckpunkt (Grenzzeichen) des Grundstückes Nr. 591/1 entlang der Grundstücksgrenzen gegen die südlich anschließenden Grundstücke Nr. 674 und 598/1 nach Osten bis zum nordöstlichen Eckpunkt des Grundstückes 598/1 (Grenzzeichen), von dort leicht nach Nordosten über das Grundstück 591/1 bis zum nordwestlichen Eckpunkt des Grundstückes 594 (Grenzzeichen), dann etwa noch 20 m entlang der Grundstücksgrenze nach Osten, von dort geradlinig nach Norden über das Grundstück 591/1 bis zum Grenzzeichen an der Nordgrenze dieses Grundstückes (Nordosteckpunkt der Schutzgebietsgrenze), sodann wieder der Nordgrenze des Grundstückes 591/1 nach Westen bis zum Ausgangspunkt folgend, wird zwecks Erhaltung und Sicherung des Gebietes als Standort und Lebensraum seltener, auf Trockenstandorte spezialisierte Pflanzen und Tierarten zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
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