(1) Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen als schädigende Eingriffe verboten:
a) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;
b) die Veränderung von Gestalt und Beschaffenheit des Geländes und Bodens;
c) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen sowie das Zurücklassen von Abfällen aller Art;
d) Sprengungen, Bohrungen und Grabungen aller Art;
e) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen und Pflanzenteilen mit Ausnahme notwendiger Pflegemaßnahmen, wie die Schlägerung und Entfernung aufwachsender Gehölze;
f) die mutwillige Beunruhigung, das Fangen, Töten und Aneignen von Tieren.
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