LandesrechtSteiermarkVerordnungenBHGU - Naturschutzgebiet Peggau - "Peggauer Wand" (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

BHGU - Naturschutzgebiet Peggau - "Peggauer Wand" (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

In Kraft seit 26. Februar 2000
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Im Bereich der „Peggauer Wand` in der Marktgemeinde Peggau werden die Gst. Nr. 483/1 und 501/3 sowie Teile der Gst. Nr. 501/1, 501/6, 501/7 und 501/8, je KG. Peggau zur Erhaltung als Standort von schutzwürdigen Pflanzen und Tieren in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Teil dieser Verordnung.

§ 2

§ 2

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

a) das Errichten oder Aufstellen von Bauten und Anlagen aller Art, ausgenommen forstliche Bringungswege auf dem Gst. Nr. 501/1 und der geplante Wanderweg der Marktgemeinde Peggau am Fuße der Wand;

b) die Veränderung der Beschaffenheit oder der Gestalt des Bodens;

c) die Vornahme von Aufschüttungen oder Ablagerungen aller Art;

d) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;

e) die Veränderung des natürlichen Abflusses der Niederschlagswässer und des damit verbundenen lokalen Wasserhaushaltes;

f) das Lagern, Zelten und die Errichtung von Feuerstätten;

g) die forstliche Nutzung in Form von Kahlschlägen, ausgenommen sind: Einzelstammentnahmen, kleinflächige Auflichtungen bis 0,2 ha im Sinne einer Dauerwaldbewirtschaftung zur Erhaltung der natürlichen Waldgesellschaften;

h) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen und Totholz;

i) das Beunruhigen, Fangen, Töten oder Sammeln von Tieren, insbesondere von Insekten, ausgenommen die Jagdausübung;

j) das Betreten und Begehen des gesamten Naturschutzgebietes einschließlich der Höhlen, ausgenommen die Grundeigentümer, Organe der öffentlichen Sicherheit, der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht, der Naturschutzbehörde und der wissenschaftlichen Mitarbeiter des Landesmuseums Joanneum.

§ 3

§ 3

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Graz Umgebung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Anlage 1

Anl. 1

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Plan
PDF