(1) Im Bereich der „Peggauer Wand` in der Marktgemeinde Peggau werden die Gst. Nr. 483/1 und 501/3 sowie Teile der Gst. Nr. 501/1, 501/6, 501/7 und 501/8, je KG. Peggau zur Erhaltung als Standort von schutzwürdigen Pflanzen und Tieren in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Teil dieser Verordnung.
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