Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
a) das Errichten oder Aufstellen von Bauten und Anlagen aller Art, ausgenommen forstliche Bringungswege auf dem Gst. Nr. 501/1 und der geplante Wanderweg der Marktgemeinde Peggau am Fuße der Wand;
b) die Veränderung der Beschaffenheit oder der Gestalt des Bodens;
c) die Vornahme von Aufschüttungen oder Ablagerungen aller Art;
d) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;
e) die Veränderung des natürlichen Abflusses der Niederschlagswässer und des damit verbundenen lokalen Wasserhaushaltes;
f) das Lagern, Zelten und die Errichtung von Feuerstätten;
g) die forstliche Nutzung in Form von Kahlschlägen, ausgenommen sind: Einzelstammentnahmen, kleinflächige Auflichtungen bis 0,2 ha im Sinne einer Dauerwaldbewirtschaftung zur Erhaltung der natürlichen Waldgesellschaften;
h) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen und Totholz;
i) das Beunruhigen, Fangen, Töten oder Sammeln von Tieren, insbesondere von Insekten, ausgenommen die Jagdausübung;
j) das Betreten und Begehen des gesamten Naturschutzgebietes einschließlich der Höhlen, ausgenommen die Grundeigentümer, Organe der öffentlichen Sicherheit, der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht, der Naturschutzbehörde und der wissenschaftlichen Mitarbeiter des Landesmuseums Joanneum.
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