BHWZ - Festsetzung der Betriebszeiten und des Bereitschaftsdienstes der öffentlichen "Almenland Apotheke" in der Marktgemeinde Passail
Vorwort
§ 1
§ 1 Betriebszeiten
Die Betriebszeiten der „Almenland Apotheke“ in der Marktgemeinde Passail an Werktagen lauten: Montag bis Freitag von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr; Montag, Donnerstag und Freitag von 14.30 Uhr bis 18.00 Uhr; Dienstag und Mittwoch von 14.30 Uhr bis 18.30 Uhr; Samstag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr.
§ 2
§ 2 Bereitschaftsdienst
(1) Die „Almenland Apotheke“ hat an Werktagen, an Wochenenden und an Feiertagen immer dann Bereitschaftsdienst zu versehen, wenn ein Allgemeinmediziner ohne ärztliche Hausapotheke mit Kassenvertrag und Berufssitz in der Marktgemeinde Passail Bereitschaftsdienst hat.
(2) Haben die Allgemeinmediziner ohne ärztliche Hausapotheke mit Kassenvertrag und Berufssitz in der Marktgemeinde Passail jedoch keinen Bereitschaftsdienst, kann die „Almenland Apotheke“ außerhalb der gemäß § 1 festgesetzten Betriebszeiten geschlossen halten und an die jeweils diensthabende Apotheke in der Stadtgemeinde Weiz verweisen.
§ 3
§ 3 Taxidienst
Die „Almenland Apotheke“ hat jeweils in der Zeit, in der sie keinen Bereitschaftsdienst versieht, auf ihre Kosten einen von ihr zu unterweisenden Taxidienst einzurichten:
1. Durch diesen ist sicherzustellen, dass im Bedarfsfall dringend benötigte Arzneimittel im Wege einer bereitschaftsdiensthabenden Apotheke dem Patienten kostenlos zugestellt werden.
2. Auf die Möglichkeit der kostenlosen Zustellung durch den Taxidienst hinsichtlich dringend benötigter Arzneimittel ist durch gut sicht- und lesbaren Anschlag entsprechend hinzuweisen.
3. Es ist sicherzustellen, dass der Patient eine im Einzelfall notwendige, persönliche Beratung durch den bereitschaftsdiensthabenden Apotheker erhält bzw. bei Bedarf eine apothekerliche Beratung in Anspruch nehmen kann.
§ 4
§ 4 Kennzeichnung
Bei der „Almenland Apotheke“ ist deutlich sichtbar der Hinweis auf die eigene Betriebszeit und die nächste diensthabende Apotheke sowie deren Bereitschaftsdienstzeiten im Bereich des Eingangs und der Nachtglocke gut lesbar und bei Dunkelheit beleuchtet anzubringen.
§ 5
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2013 in Kraft.