(1) Die „Almenland Apotheke“ hat an Werktagen, an Wochenenden und an Feiertagen immer dann Bereitschaftsdienst zu versehen, wenn ein Allgemeinmediziner ohne ärztliche Hausapotheke mit Kassenvertrag und Berufssitz in der Marktgemeinde Passail Bereitschaftsdienst hat.
(2) Haben die Allgemeinmediziner ohne ärztliche Hausapotheke mit Kassenvertrag und Berufssitz in der Marktgemeinde Passail jedoch keinen Bereitschaftsdienst, kann die „Almenland Apotheke“ außerhalb der gemäß § 1 festgesetzten Betriebszeiten geschlossen halten und an die jeweils diensthabende Apotheke in der Stadtgemeinde Weiz verweisen.
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