LandesrechtSteiermarkVerordnungenBHLN - Betriebszeiten und Bereitschaftsdienst der Apotheken in der Stadtgemeinde Trofaiach

BHLN - Betriebszeiten und Bereitschaftsdienst der Apotheken in der Stadtgemeinde Trofaiach

In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date

§ 1

§ 1 Betriebszeiten

Die Betriebszeiten an Werktagen lauten wie folgt:

Montag bis Donnerstag

08.00 bis 12.00 Uhr und 14.30 bis 19.00 Uhr

Freitag

08.00 bis 12.00 Uhr und 14.30 bis 18.00 Uhr

Samstag

08.00 bis 12.00 Uhr

§ 2

§ 2 Sonderregelungen für bestimmte Werktage

Fallen der 24. und 31. Dezember auf einen Werktag, ist die Apotheke an diesen Tagen von 8.00 bis 12.00 Uhr für den Kundenverkehr offen zu halten.

§ 3

§ 3 Bereitschaftsdienst

(1) Während des Bereitschaftsdienstes in der Mittagspause darf die Apotheke offen gehalten werden.

(2) Der Bereitschaftsdienst außerhalb der unter § 1genannten Öffnungszeiten sowie außerhalb des Bereitschaftsdienstes in der Mittagspause (Abs. 1) ist wie folgt zu versehen:

a) von der Apotheke „Mariahilf“, wenn die „Glück Auf-Apotheke“ in 8700 Leoben, Schießstattstraße 22, und

b) von der „Stadtapotheke Trofaiach“, wenn die „Josefee-Apotheke“ in 8700 Leoben, Franz-Josef-Straße 7,

ihren Bereitschaftsdienst gemäß der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 19. Februar 2008, GZ.: 12.0A15-2008/16, versehen.

(3) In der bereitschaftsdienstfreien Zeit ist bei beiden Apotheken ein deutlich sichtbarer Hinweis auf die nächsten bereitschaftsdiensthabenden Apotheken in der Stadt Trofaiach, in der Stadt Leoben bzw. der Marktgemeinde Niklasdorf anzubringen.

(4) Kunden, die in der Stadtgemeinde Trofaiach, in der Marktgemeinde St. Peter/Frst. oder in den Gemeinden Gai bzw. Hafning wohnhaft sind und denen es während der bereitschaftsdienstfreien Zeit nicht möglich ist, mit einem Fahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmittel zur nächsten bereitschaftsdiensthabenden Apotheke zu gelangen, sind auf Verlangen die Kosten für die Taxifahrt durch die Apothekenkonzessionsinhaber zu ersetzen.

(5) Über die Regelungen dieser Verordnung ist die Bevölkerung der Stadtgemeinde Trofaiach, der Marktgemeinde St. Peter/Frst. sowie der Gemeinden Gai und Hafning mittels Postwurfsendung sowie Bekanntmachung in den amtlichen Mitteilungsorganen dieser Gemeinden zu informieren. Dabei ist auch auf den rund um die Uhr erreichbaren Apothekenruf unter der Telefonnummer 1455 besonders hinzuweisen.

§ 4

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft.

§ 5

§ 5 Kundmachung

Diese Verordnung ist an den Amtstafeln der Bezirkshauptmannschaft Leoben, der Stadtgemeinde Trofaiach, der Marktgemeinde St. Peter/Frst. und der Gemeinden Gai und Hafning für die Dauer eines Monats ab Inkrafttreten anzuschlagen und in der Grazer Zeitung sowie den amtlichen Mitteilungsorganen der Stadtgemeinde Trofaiach, der Marktgemeinde St. Peter/Frst. und der Gemeinden Gai und Hafning zu verlautbaren.