Diese Verordnung ist an den Amtstafeln der Bezirkshauptmannschaft Leoben, der Stadtgemeinde Trofaiach, der Marktgemeinde St. Peter/Frst. und der Gemeinden Gai und Hafning für die Dauer eines Monats ab Inkrafttreten anzuschlagen und in der Grazer Zeitung sowie den amtlichen Mitteilungsorganen der Stadtgemeinde Trofaiach, der Marktgemeinde St. Peter/Frst. und der Gemeinden Gai und Hafning zu verlautbaren.
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