(1) Während des Bereitschaftsdienstes in der Mittagspause darf die Apotheke offen gehalten werden.
(2) Der Bereitschaftsdienst außerhalb der unter § 1genannten Öffnungszeiten sowie außerhalb des Bereitschaftsdienstes in der Mittagspause (Abs. 1) ist wie folgt zu versehen:
a) von der Apotheke „Mariahilf“, wenn die „Glück Auf-Apotheke“ in 8700 Leoben, Schießstattstraße 22, und
b) von der „Stadtapotheke Trofaiach“, wenn die „Josefee-Apotheke“ in 8700 Leoben, Franz-Josef-Straße 7,
ihren Bereitschaftsdienst gemäß der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 19. Februar 2008, GZ.: 12.0A15-2008/16, versehen.
(3) In der bereitschaftsdienstfreien Zeit ist bei beiden Apotheken ein deutlich sichtbarer Hinweis auf die nächsten bereitschaftsdiensthabenden Apotheken in der Stadt Trofaiach, in der Stadt Leoben bzw. der Marktgemeinde Niklasdorf anzubringen.
(4) Kunden, die in der Stadtgemeinde Trofaiach, in der Marktgemeinde St. Peter/Frst. oder in den Gemeinden Gai bzw. Hafning wohnhaft sind und denen es während der bereitschaftsdienstfreien Zeit nicht möglich ist, mit einem Fahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmittel zur nächsten bereitschaftsdiensthabenden Apotheke zu gelangen, sind auf Verlangen die Kosten für die Taxifahrt durch die Apothekenkonzessionsinhaber zu ersetzen.
(5) Über die Regelungen dieser Verordnung ist die Bevölkerung der Stadtgemeinde Trofaiach, der Marktgemeinde St. Peter/Frst. sowie der Gemeinden Gai und Hafning mittels Postwurfsendung sowie Bekanntmachung in den amtlichen Mitteilungsorganen dieser Gemeinden zu informieren. Dabei ist auch auf den rund um die Uhr erreichbaren Apothekenruf unter der Telefonnummer 1455 besonders hinzuweisen.
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