Naturschutzgebiet Nr. XIX - Grüner See in der Gemeinde Tragöß
Vorwort
§ 1
§ 1 Gegenstand
Das im Bereich der Gemeinde Tragöß, politischer Bezirk Bruck an der Mur, gelegene Gebiet rund um den Grünen See wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet erhält die Nummer XIX.
§ 2
§ 2 Schutzzweck
Der Zweck der Unterschutzstellung ist die Erhaltung des ursprünglichen Zustandes und Charakters des Gebietes gemäß § 1.
§ 3
§ 3 Verbote
(1) Im Naturschutzgebiet dürfen keine die Natur schädigende, das Landschaftsbild verunstaltende oder den Naturgenuss beeinträchtigende Eingriffe vorgenommen werden. Verboten ist insbesondere die Verschlechterung der Wassergüte sowie die Veränderung des Wasserhaushaltes.
(2) Das Tauchen sowie die forst-, jagd- und fischereiwirtschaftliche Nutzung sind keine beeinträchtigenden Eingriffe.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 22/2009
§ 4
§ 4 Ausnahmen
Die Landesregierung hat Ausnahmen von § 3 zu bewilligen, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
§ 5
§ 5 Abgrenzung des Schutzgebietes
(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung im Maßstab 1 : 5000 (Anlage A).
(2) Der Plan wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:
a) beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle,
b) bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur und
c) bei der Gemeinde Tragöß.
§°6
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 31. Oktober 2006, in Kraft.
§ 7
§ 7 Inkrafttreten von Novellen
Die Änderung des § 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 22/2009 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Februar 2009, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 22/2009