(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung im Maßstab 1 : 5000 (Anlage A).
(2) Der Plan wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:
a) beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle,
b) bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur und
c) bei der Gemeinde Tragöß.
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