(1) Im Naturschutzgebiet dürfen keine die Natur schädigende, das Landschaftsbild verunstaltende oder den Naturgenuss beeinträchtigende Eingriffe vorgenommen werden. Verboten ist insbesondere die Verschlechterung der Wassergüte sowie die Veränderung des Wasserhaushaltes.
(2) Das Tauchen sowie die forst-, jagd- und fischereiwirtschaftliche Nutzung sind keine beeinträchtigenden Eingriffe.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 22/2009
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