LandesrechtSteiermarkVerordnungenEuropaschutzgebiet Nr. 1 - Feistritzklamm/Herberstein (AT2218000)

Europaschutzgebiet Nr. 1 - Feistritzklamm/Herberstein (AT2218000)

In Kraft seit 30. Dezember 2006
Up-to-date

§ 1

§ 1 Gegenstand

Das Gebiet „Feistritzklamm/Herberstein“ mit den Gemeinden Stubenberg, Siegersdorf und St. Johann bei Herberstein wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 1 bezeichnet.

§ 2

§ 2 Schutzzweck

Die Unterschutzstellung dient:

1. den in der Anlage A genannten Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und bezweckt

a) die Bewahrung des günstigen Erhaltungszustandes der mit A und B bewerteten Schutzgüter;

b) die Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes (Verschlechterungsverbot) der mit C bewerteten Schutzgüter;

2. den in der Anlage A genannten Schutzgütern nach der Vogelschutz-Richtlinie und bezweckt

a) die Erhaltung und Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume für die Anhang I Vogelart;

b) die Erhaltung der Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in den Wanderungsgebieten für den Zugvogel.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2012

§ 2a

§ 2a Maßnahmen

Der Schutzzweck ist durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes zu erreichen. Solche Maßnahmen sind insbesondere:

die Schaffung von Altholzinseln,

die Extensivierung der Waldwirtschaft und

die Entwicklung von Eichenbeständen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2012

§ 2b

§ 2b Verbote

Im Europaschutzgebiet sind nachstehende Handlungen, ausgenommen die bisher ausgeübte land- und forstwirtschaftliche Nutzung, verboten:

a) jede ungebührliche Lärmerregung;

b) das Verändern der Beschaffenheit oder Gestaltung des Geländes und Bodens.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2012

§ 3

§ 3 Abgrenzung des Schutzgebietes

(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 10.000 (Anlage B) und eines Detailplanes.

(2) Der Übersichtsplan und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden vorgenommen werden:

1. in den Übersichtsplan:

a) beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle,

b) bei der Bezirkshauptmannschaft Hartberg,

c) bei den Gemeindeämtern der in § 1 genannten Gemeinden;

2. in den Detailplan beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle.

§ 3a

§ 3a Kennzeichnung des Schutzgebietes

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln gemäß § 24 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2012

§ 4

§ 4 Gemeinschaftsrecht

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

1. die Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl.Nr. L 103 vom 25. April 1979, S. 1, zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, ABl. Nr. L 236 vom 23. September 2003, S. 33 (Vogelschutz-Richtlinie – VS-RL);

2. die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206/S. 7, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003, ABl. Nr. L 284, S. 1 ff., Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL).

§ 5

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Dezember 2006, in Kraft.

§ 6

§ 6 Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Juni 2002, LGBl. Nr. 67/2002, außer Kraft.

§ 7

§ 7 Inkrafttreten von Novellen

(1) Die Änderung des § 2 und der Anlage A sowie die Einfügung der §§ 2a, 2b und 3a durch die Novelle LGBl. Nr. 59/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. Juli 2012, in Kraft.

(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 75/2021 tritt Anlage A mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Juni 2021 , in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2012, LGBl. Nr. 75/2021

Anlage A

Anl. 1

Lebensraum nach der FFH-RL Anhang I
Code-Nr. Lebensraumtyp
9180* Schlucht- und Hangmischwälder
Wirbelloser nach der FFH-RL Anhang II
Code-Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name
1084* Juchtenkäfer Osmoderma eremita
Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I
Code-Nr. Lebensraumtyp
8220 Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation
8230 Silikatfelsen mit Pioniervegetation
9110 Hainsimsen-Buchenwald
9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald
Säugetier nach der FFH-RL Anhang II
Code-Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name
1303 Kleine Hufeisennase Rhinolophus hipposideros
Wirbellose nach der FFH-RL Anhang II
Code-Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name
1083 Hirschkäfer Lucanus cervus
1086 Scharlachkäfer Cucujus cinnaberinus
1088 Großer Eichenbock Cerambyx cerdo
Vögel nach der VS-RL Anhang I
Code-Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name
A215 Uhu Bubo bubo
A321 Halsbandschnäpper Ficedula albicollis

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2012, LGBl. Nr. 75/2021