Im Europaschutzgebiet sind nachstehende Handlungen, ausgenommen die bisher ausgeübte land- und forstwirtschaftliche Nutzung, verboten:
a) jede ungebührliche Lärmerregung;
b) das Verändern der Beschaffenheit oder Gestaltung des Geländes und Bodens.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2012
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