Vorwort
§ 1
§ 1
Die Mitverwendung von Schulgebäuden, Einzelräumen, sonstigen Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen öffentlicher Pflichtschulen für Zwecke der Volksbildung (wie z. B. Vorträge, Lehrveranstaltungen, Diskussionen, musikalische oder sonstige Darbietungen kulturellen Wertes), der körperlichen Ertüchtigung (wie z. B. Turnen, Rasenspiele, Lehrschwimmen) oder der Berufsfortbildung wird allgemein zugelassen.
§ 2
§ 2
Die Mitverwendung nach § 1 darf die zweckgewidmete Verwendung der betreffenden Baulichkeiten oder Liegenschaften nicht beeinträchtigen.
§ 3
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.