+K
Produkte
Enterprise
Recht
Themen
Landesrecht
Steiermark
Verordnungen
Mitverwendung von Schulliegenschaften für Zwecke der Volksbildung, der körperlichen Ertüchtigung oder der Berufsfortbildung
§ 3
§ 3
In Kraft seit 02. Februar 1973
Up-to-date
Im Gesetz anzeigen
§ 3 — Mitverwendung von Schulliegenschaften für Zwecke der Volksbildung, der körperlichen Ertüchtigung oder der Berufsfortbildung
Im Gesetz anzeigen
Mehr
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden
Rückverweise