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Mitverwendung von Schulliegenschaften für Zwecke der Volksbildung, der körperlichen Ertüchtigung oder der Berufsfortbildung
§ 3
§ 3
In Kraft seit 02. Februar 1973
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§ 3 — Mitverwendung von Schulliegenschaften für Zwecke der Volksbildung, der körperlichen Ertüchtigung oder der Berufsfortbildung
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Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.
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