Die Mitverwendung von Schulgebäuden, Einzelräumen, sonstigen Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen öffentlicher Pflichtschulen für Zwecke der Volksbildung (wie z. B. Vorträge, Lehrveranstaltungen, Diskussionen, musikalische oder sonstige Darbietungen kulturellen Wertes), der körperlichen Ertüchtigung (wie z. B. Turnen, Rasenspiele, Lehrschwimmen) oder der Berufsfortbildung wird allgemein zugelassen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise