Vorwort
Sperrstunde
§ 1 § 1
(1) Für die nachgenannten Betriebsarten der Gastgewerbe wird die Sperrstunde wie folgt festgelegt:
Betriebsart | Sperrstunde | |
a) | Bar, Kaffeehaus, Café, Diskothek, Nachtklub ..................................................................................... | 5 Uhr |
b) | Alle übrigen Betriebsarten der Gastgewerbe ....................................................................................... | 2 Uhr |
(2) Für die Gästebeherbergung wird keine Sperrstunde festgelegt.
(3) Für die auf Flugplätzen gelegenen Gastgewerbebetriebe wird keine Sperrstunde festgelegt.
(4) Wenn in einem Gebäude ein Gastgewerbe in mehreren Betriebsarten, für die verschiedene Sperrstunden festgesetzt sind, ausgeübt wird und die den einzelnen Betriebsarten zugeordneten Gastlokale räumlich nicht völlig getrennt sind, gilt für den gesamten Gastgewerbebetrieb die zuerst eintretende Sperrstunde.
§ 2
§ 2 Aufsperrstunde
Die Aufsperrstunde wird einheitlich mit 5 Uhr festgelegt.
§ 3
§ 3 Sonderregelungen für bestimmte Gastgewerbebetriebe
(1) Die in Bahnhöfen gelegenen Gastgewerbebetriebe dürfen bis zu einer Stunde vor der ersten und nach der letzten Ankunft/Abfahrt des fahrplanmäßig vorgesehenen Verkehrsmittels offengehalten werden.
(2) Gastgewerbebetriebe an Autobahnen und Schnellstraßen dürfen durchgehend offengehalten werden, wenn in der Zeit von 2 bis 5 Uhr keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt werden.
(3) Gastgewerbebetriebe, die in Verbindung mit einer ständig geöffneten Tankstelle an Bundesstraßen in der Betriebsart eines Rasthauses, eines Buffets oder eines Espressos geführt werden, dürfen durchgehend offengehalten werden, wenn in der Zeit von 2 bis 5 Uhr keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt werden.
§ 4
§ 4 Sonderregelungen für bestimmte Tage
Für die Nächte vom 31. Dezember zum 1. Jänner und vom Faschingsamstag zum Aschermittwoch wird von der Festlegung einer Sperrzeit abgesehen.
§ 5
§ 5 Strafbestimmungen
Übertretungen der Bestimmungen dieser Verordnung werden gemäß § 368 Z 9 GewO 1994 bestraft.
§ 6
§ 6 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 24. Dezember 1998 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18. September 1987 über die Sperrstunde und Aufsperrstunde der Gastgewerbebetriebe (Sperrzeitenverordnung 1987), LGBl. Nr. 70, außer Kraft.