(1) Die in Bahnhöfen gelegenen Gastgewerbebetriebe dürfen bis zu einer Stunde vor der ersten und nach der letzten Ankunft/Abfahrt des fahrplanmäßig vorgesehenen Verkehrsmittels offengehalten werden.
(2) Gastgewerbebetriebe an Autobahnen und Schnellstraßen dürfen durchgehend offengehalten werden, wenn in der Zeit von 2 bis 5 Uhr keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt werden.
(3) Gastgewerbebetriebe, die in Verbindung mit einer ständig geöffneten Tankstelle an Bundesstraßen in der Betriebsart eines Rasthauses, eines Buffets oder eines Espressos geführt werden, dürfen durchgehend offengehalten werden, wenn in der Zeit von 2 bis 5 Uhr keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt werden.
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