LandesrechtSteiermarkVerordnungenVerbot des Verkaufs von Produkten aus Schaf- oder Ziegenmilch

Verbot des Verkaufs von Produkten aus Schaf- oder Ziegenmilch

In Kraft seit 06. Dezember 1986
Up-to-date

§ 1

§ 1

Ab 20.Juli 1986 ist der Verkauf nachstehend angeführter Produkte verboten, soweit die im folgenden angeführten Grenzwerte für höchstzulässige Aktivitätskonzentrationen überschritten werden:

1. Schafmilch und Ziegenmilch, Schafmilch- und Ziegenmilcherzeugnisse, Frischkäse einschließlich Topfen aus Schafmilch oder Ziegenmilch (auch unter Mitverwendung von Kuhmilch hergestellt)

für Cäsium 137 5 nCi pro Kilogramm oder Liter

2. Andere als die in Ziffer 1 angeführten Käse aus Schafmilch oder Ziegenmilch (auch unter Mitverwendung von Kuhmilch hergestellt)

für Cäsium 137 + Cäsium 134 16 nCi pro Kilogramm

§ 2

§ 2

Die Verordnungen des Landeshauptmannes von Steiermark vom 8.Mai 1986, GZ. 12-168 St 6/31-1986, und vom 12.Mai 1986, GZ. 12-168 St 6/56-1986, betreffend das Verbot des Verkaufs von Schafmilch, Ziegenmilch, Schafkäse, Schafmischkäse, Ziegenkäse und Ziegenmischkäse sowie allen Erzeugnissen aus diesen Produkten, treten mit Ablauf des 19.Juli 1986 außer Kraft.

§ 3

§ 3

Diese Verordnung ist durch Verlautbarung im Rundfunk kundzumachen und an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden anzuschlagen.