Vorwort
§ 1
§ 1
Ab 20.Juli 1986 ist der Verkauf nachstehend angeführter Produkte verboten, soweit die im folgenden angeführten Grenzwerte für höchstzulässige Aktivitätskonzentrationen überschritten werden:
1. Schafmilch und Ziegenmilch, Schafmilch- und Ziegenmilcherzeugnisse, Frischkäse einschließlich Topfen aus Schafmilch oder Ziegenmilch (auch unter Mitverwendung von Kuhmilch hergestellt)
für Cäsium 137 5 nCi pro Kilogramm oder Liter
2. Andere als die in Ziffer 1 angeführten Käse aus Schafmilch oder Ziegenmilch (auch unter Mitverwendung von Kuhmilch hergestellt)
für Cäsium 137 + Cäsium 134 16 nCi pro Kilogramm
§ 2
§ 2
Die Verordnungen des Landeshauptmannes von Steiermark vom 8.Mai 1986, GZ. 12-168 St 6/31-1986, und vom 12.Mai 1986, GZ. 12-168 St 6/56-1986, betreffend das Verbot des Verkaufs von Schafmilch, Ziegenmilch, Schafkäse, Schafmischkäse, Ziegenkäse und Ziegenmischkäse sowie allen Erzeugnissen aus diesen Produkten, treten mit Ablauf des 19.Juli 1986 außer Kraft.
§ 3
§ 3
Diese Verordnung ist durch Verlautbarung im Rundfunk kundzumachen und an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden anzuschlagen.