Vorwort
Ab 20.Juli 1986 ist der Verkauf nachstehend angeführter Produkte verboten, soweit die im folgenden angeführten Grenzwerte für höchstzulässige Aktivitätskonzentrationen überschritten werden:
1. Schafmilch und Ziegenmilch, Schafmilch- und Ziegenmilcherzeugnisse, Frischkäse einschließlich Topfen aus Schafmilch oder Ziegenmilch (auch unter Mitverwendung von Kuhmilch hergestellt)
für Cäsium 137 5 nCi pro Kilogramm oder Liter
2. Andere als die in Ziffer 1 angeführten Käse aus Schafmilch oder Ziegenmilch (auch unter Mitverwendung von Kuhmilch hergestellt)
für Cäsium 137 + Cäsium 134 16 nCi pro Kilogramm
Die Verordnungen des Landeshauptmannes von Steiermark vom 8.Mai 1986, GZ. 12-168 St 6/31-1986, und vom 12.Mai 1986, GZ. 12-168 St 6/56-1986, betreffend das Verbot des Verkaufs von Schafmilch, Ziegenmilch, Schafkäse, Schafmischkäse, Ziegenkäse und Ziegenmischkäse sowie allen Erzeugnissen aus diesen Produkten, treten mit Ablauf des 19.Juli 1986 außer Kraft.
Diese Verordnung ist durch Verlautbarung im Rundfunk kundzumachen und an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden anzuschlagen.