Ab 20.Juli 1986 ist der Verkauf nachstehend angeführter Produkte verboten, soweit die im folgenden angeführten Grenzwerte für höchstzulässige Aktivitätskonzentrationen überschritten werden:
1. Schafmilch und Ziegenmilch, Schafmilch- und Ziegenmilcherzeugnisse, Frischkäse einschließlich Topfen aus Schafmilch oder Ziegenmilch (auch unter Mitverwendung von Kuhmilch hergestellt)
für Cäsium 137 5 nCi pro Kilogramm oder Liter
2. Andere als die in Ziffer 1 angeführten Käse aus Schafmilch oder Ziegenmilch (auch unter Mitverwendung von Kuhmilch hergestellt)
für Cäsium 137 + Cäsium 134 16 nCi pro Kilogramm
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