Vorwort
Ab 9. Juni 1986 ist der Verkauf nachstehend angeführter Waren verboten, soweit die im folgenden angeführten Grenzwerte für höchstzulässige Aktivitätskonzentrationen überschritten werden:
1. Fleisch, Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall von Geflügel und Schweinen (ausgenommen Wildschweine) sowie totes Geflügel
für Cäsium 137 plus Cäsium 134 5 nCi pro 1 kg
2. Fleisch, Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall von anderen als in Ziffer 1 genannten Tieren
für Cäsium 137 plus Cäsium 134 16 nCi pro 1 kg
3. Fleischwaren, soferne der Grenzwert überschritten wird, der sich unter Berücksichtigung des Herstellungsverfahrens (z. B. Abtrocknung) aus der Summe der zulässigen radioaktiven Kontamination der zur Herstellung der Fleischware verwendeten Waren gemäß Ziffern 1 und 2 ergibt.
4. Honig
für Cäsium 137 plus Cäsium 134 16 nCi pro 1 kg
5. Frischkäse einschließlich Topfen
für Cäsium 137 5 nCi pro 1 kg
Die im § 1 Ziffern 1 und 2 und im § 2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 2. Juni 1986, GZ. 12-168 St 6/187-1986, angeführten Grenzwerte für höchstzulässige Aktivitätskonzentrationen für den Verkauf von Fleisch verschiedener Tierarten treten mit Ablauf des 8. Juni 1986 außer Kraft.
Der im § 1 Ziffer 2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 5.Juni 1986, GZ. 12-168 St 6/216-1986, angeführte Grenzwert für höchstzulässige Aktivitätskonzentrationen für Frischkäse einschließlich Topfen tritt mit Ablauf des 8. Juni 1986 außer Kraft.
Diese Verordnung ist durch Verlautbarung im Rundfunk kundzumachen und an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden anzuschlagen.