Vorwort
§ 1
§ 1
Ab 9. Juni 1986 ist der Verkauf nachstehend angeführter Waren verboten, soweit die im folgenden angeführten Grenzwerte für höchstzulässige Aktivitätskonzentrationen überschritten werden:
1. Fleisch, Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall von Geflügel und Schweinen (ausgenommen Wildschweine) sowie totes Geflügel
für Cäsium 137 plus Cäsium 134 5 nCi pro 1 kg
2. Fleisch, Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall von anderen als in Ziffer 1 genannten Tieren
für Cäsium 137 plus Cäsium 134 16 nCi pro 1 kg
3. Fleischwaren, soferne der Grenzwert überschritten wird, der sich unter Berücksichtigung des Herstellungsverfahrens (z. B. Abtrocknung) aus der Summe der zulässigen radioaktiven Kontamination der zur Herstellung der Fleischware verwendeten Waren gemäß Ziffern 1 und 2 ergibt.
4. Honig
für Cäsium 137 plus Cäsium 134 16 nCi pro 1 kg
5. Frischkäse einschließlich Topfen
für Cäsium 137 5 nCi pro 1 kg
§ 2
§ 2
Die im § 1 Ziffern 1 und 2 und im § 2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 2. Juni 1986, GZ. 12-168 St 6/187-1986, angeführten Grenzwerte für höchstzulässige Aktivitätskonzentrationen für den Verkauf von Fleisch verschiedener Tierarten treten mit Ablauf des 8. Juni 1986 außer Kraft.
§ 3
§ 3
Der im § 1 Ziffer 2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 5.Juni 1986, GZ. 12-168 St 6/216-1986, angeführte Grenzwert für höchstzulässige Aktivitätskonzentrationen für Frischkäse einschließlich Topfen tritt mit Ablauf des 8. Juni 1986 außer Kraft.
§ 4
§ 4
Diese Verordnung ist durch Verlautbarung im Rundfunk kundzumachen und an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden anzuschlagen.