Ab 9. Juni 1986 ist der Verkauf nachstehend angeführter Waren verboten, soweit die im folgenden angeführten Grenzwerte für höchstzulässige Aktivitätskonzentrationen überschritten werden:
1. Fleisch, Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall von Geflügel und Schweinen (ausgenommen Wildschweine) sowie totes Geflügel
für Cäsium 137 plus Cäsium 134 5 nCi pro 1 kg
2. Fleisch, Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall von anderen als in Ziffer 1 genannten Tieren
für Cäsium 137 plus Cäsium 134 16 nCi pro 1 kg
3. Fleischwaren, soferne der Grenzwert überschritten wird, der sich unter Berücksichtigung des Herstellungsverfahrens (z. B. Abtrocknung) aus der Summe der zulässigen radioaktiven Kontamination der zur Herstellung der Fleischware verwendeten Waren gemäß Ziffern 1 und 2 ergibt.
4. Honig
für Cäsium 137 plus Cäsium 134 16 nCi pro 1 kg
5. Frischkäse einschließlich Topfen
für Cäsium 137 5 nCi pro 1 kg
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