Die im § 1 Ziffern 1 und 2 und im § 2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 2. Juni 1986, GZ. 12-168 St 6/187-1986, angeführten Grenzwerte für höchstzulässige Aktivitätskonzentrationen für den Verkauf von Fleisch verschiedener Tierarten treten mit Ablauf des 8. Juni 1986 außer Kraft.
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