LandesrechtSteiermarkVerordnungenVerbot des Verkaufs von Käse

Verbot des Verkaufs von Käse

In Kraft seit 06. Dezember 1986
Up-to-date

§ 1

§ 1

Ab 6.Juni 1986 ist der Verkauf der nachstehend angeführten Waren verboten, soweit die im folgenden angeführten Grenzwerte für höchstzulässige Aktivitätskonzentrationen überschritten werden:

Hartkäse, Schnittkäse, Weichkäse, Sauermilchkäse und Schmelzkäse:

für Cäsium 137 + Cäsium 134 16 nCi pro Kilogramm

§ 2

§ 2

Die im § 1 Ziffer 2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28.Mai 1986, GZ. 12-168 St 6/179-1986, angeführten Grenzwerte für höchstzulässige Aktivitätskonzentrationen für Schnittkäse, Weichkäse, Sauermilchkäse, Schmelzkäse und Frischkäse einschließlich Topfen treten mit Ablauf des 5.Juni 1986 außer Kraft.

§ 3

§ 3

Diese Verordnung ist durch Verlautbarung im Rundfunk kundzumachen und an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden anzuschlagen.