Vorwort
§ 1
§ 1
Ab 6.Juni 1986 ist der Verkauf der nachstehend angeführten Waren verboten, soweit die im folgenden angeführten Grenzwerte für höchstzulässige Aktivitätskonzentrationen überschritten werden:
Hartkäse, Schnittkäse, Weichkäse, Sauermilchkäse und Schmelzkäse:
für Cäsium 137 + Cäsium 134 16 nCi pro Kilogramm
§ 2
§ 2
Die im § 1 Ziffer 2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28.Mai 1986, GZ. 12-168 St 6/179-1986, angeführten Grenzwerte für höchstzulässige Aktivitätskonzentrationen für Schnittkäse, Weichkäse, Sauermilchkäse, Schmelzkäse und Frischkäse einschließlich Topfen treten mit Ablauf des 5.Juni 1986 außer Kraft.
§ 3
§ 3
Diese Verordnung ist durch Verlautbarung im Rundfunk kundzumachen und an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden anzuschlagen.