Vorwort
Ab 6.Juni 1986 ist der Verkauf der nachstehend angeführten Waren verboten, soweit die im folgenden angeführten Grenzwerte für höchstzulässige Aktivitätskonzentrationen überschritten werden:
Hartkäse, Schnittkäse, Weichkäse, Sauermilchkäse und Schmelzkäse:
für Cäsium 137 + Cäsium 134 16 nCi pro Kilogramm
Die im § 1 Ziffer 2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28.Mai 1986, GZ. 12-168 St 6/179-1986, angeführten Grenzwerte für höchstzulässige Aktivitätskonzentrationen für Schnittkäse, Weichkäse, Sauermilchkäse, Schmelzkäse und Frischkäse einschließlich Topfen treten mit Ablauf des 5.Juni 1986 außer Kraft.
Diese Verordnung ist durch Verlautbarung im Rundfunk kundzumachen und an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden anzuschlagen.